12.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 12.4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ führte oberinstanzlich aus, dass der angeklagte Sachverhalt im Grundsatz unbestritten sei. So habe der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber ausgesagt, eventuell etwas aufdringlich gewesen zu sein. Er habe die Straf- und Zivilklägerin 1 auf die Wange geküsst, wobei es sein könne, dass sie dies auf eine gewisse Weise verstanden habe. Er habe dies aber nicht so gemeint. Es möge ungewöhnlich erscheinen, dass der Beschuldigte sie begleitet habe.