Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass damit vollumfänglich auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abgestellt werden könne. Der unter Ziff. 1.2 und Ziff. 2 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt. Ergänzend hierzu sei für das Gericht ebenfalls erstellt, dass die Dauer des an die Wand Drückens rund eine bis zwei Minuten gedauert habe (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1753). 12.3 Beweismittel