12.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung aller Beweismittel zum Ergebnis, dass insgesamt keine Hinweise darauf bestehen würden, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 die Vorwürfe erfunden habe, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Hinweise auf eine Falschaussage seien nicht zu finden und die vom Beschuldigten angeführten Motive (finanzielle respektive rassistische Motivation) vermögen nicht zu überzeugen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen.