Hierbei soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach mit seinem Körper an eine Hauswand gedrückt, dabei manchmal eine Hand, manchmal beide Hände neben ihren Armen oder ihrem Kopf platziert haben, so dass sie nicht habe weggehen können. Weiter soll der Beschuldigte ihr an die Brüste und das Gesäss gefasst haben (AKS Ziff. 2). 12.2 Beweisergebnis der Vorinstanz