29 soll, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zum fraglichen Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sein soll (AKS Ziff. 1.2). Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich zur selben Zeit und am selben Ort der sexuellen Nötigung schuldig gemacht zu haben. Hierbei soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach mit seinem Körper an eine Hauswand gedrückt, dabei manchmal eine Hand, manchmal beide Hände neben ihren Armen oder ihrem Kopf platziert haben, so dass sie nicht habe weggehen können.