1.1 der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Erstellt ist folglich, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 im Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht 16 Jahre alt war und dass diese dem Beschuldigten und der Prostituierten zumindest zeitweise beim Geschlechtsverkehr zuschaute.