Den Aussagen von AR.________ ist zu entnehmen, dass sie mit dem Beschuldigten intim wurde, während die beiden anderen Personen im gleichen Zimmer, auf dem Bett nebenan, anwesend gewesen waren (pag. 288, Z. 45 ff.). Sie habe dann bemerkt, dass sich der Beschuldigte geniere, weshalb sie die beiden anderen Personen weggeschickt habe, um ihre Arbeit erledigen zu können (pag. 288, Z. 45 ff.). Nichts anderes beschreiben auch AQ.________ und H.________, wenn diese ausführen, den Raum teilweise verlassen zu haben (pag. 274, Z. 91 ff.; pag. 282, 10:22:40).