28 sen, wie der Beschuldigte und die Escortdame verschiedene Stellungen durchmachten (pag, 274, Z. 85 f.). Er und H.________ seien zusammen auf dem anderen Bett gewesen (pag. 274, Z. 77). Dies deckt sich mit den Aussagen von AR.________ Diese schilderte den Ablauf des Abends nachvollziehbar und wob in ihre Erzählung Erlebtes und nebensächliche Details ein. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Es fehlen jegliche Anzeichen für eine Falschaussage oder ein Motiv hierzu. Den Aussagen von AR.