296, Z. 35 ff.; pag. 302, Z. 63 ff.; pag. 303, Z. 88 f.) war sich H.________ nicht bewusst, dass bereits ihr Zusehen für den Beschuldigten strafbar sein könnte, weshalb sie diesbezüglich glaubhaft aussagte. Diese Aussagen sind zudem mit den Aussagen von AR.________ und AQ.________ vereinbar sind. So gab H.________ zu Beginn ihrer Einvernahme an, sich beim Eintreffen der Prostituierten auf dem Bett befunden zu haben (pag. 282, 10:17:00). Dort sei sie jeweils gewesen, wenn sie sich nicht gerade geschminkt habe (pag. 282; 10:26:30).