27 AQ.________. Bei diesem handelt es sich um einen Freund des Beschuldigten, weshalb dieser ein generelles Interesse daran hat, diesen zu schützen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auf dessen Aussagen daher nur zurückhaltend abgestellt werden kann. Dennoch hat auch AQ.________ zu Beginn seiner Aussage in freier Erzählung angegeben, dem Beschuldigten aufgrund des Alters von H.________ den Beizug einer Prostituierten nahegelegt zu haben (pag. 273, Z. 48 ff). Aus den Aussagen von AR.________ können hingegen keine für die Altersfrage wesentlichen Angaben entnommen werden.