282, 11:06:10). Gründe, warum sie hinsichtlich der Kenntnis ihres Alters lügen und den Beschuldigten damit im Endeffekt belasten sollte, liegen daher fern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie von der Straflosigkeit der blossen Kenntnisnahme des Geschlechtsverkehrs ausging und es deshalb nicht als notwendig erachtete, hinsichtlich der Kenntnis ihres Alters zu lügen. So unterbrach die Straf- und Zivilklägerin 3 die einvernehmende Polizeibeamtin, als diese sie darüber informiert, dass es um den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind gehe, direkt mit «au neineinei, das isch ganz fausch» (pag. 282, 10:08:06).