26 nen auszusprechen (pag. 282, 10:18:00). Als sie den Namen des Beschuldigten aus Versehen dennoch ausspricht, bekreuzigt sie sich (pag. 282, 10:59:30). Diese Absicht zeigt sich abermals, als sie sich bei der einvernehmenden Polizistin danach erkundigt, ob denn die Prostitution in der Schweiz verboten sei, was die einvernehmende Polizistin verneint und worauf sie angibt, dass der Beschuldigte daher nichts Verbotenes gemacht habe (pag. 282, 10:27:20). Darauf angesprochen verneinte sie es nicht, dass es zu Umarmungen und Küssen mit AQ.________ gekommen sei, sie wisse es aber nicht mehr.