Schliesslich hat diese unbestrittenermassen in der Vergangenheit bereits bei diesem gewohnt. Hingegen erachtet Kammer die Aussagen von H.________ als glaubhaft. Es ist offensichtlich, dass sie den Beschuldigten sowie AQ.________ nicht unnötig belasten wollte. So entschied sich die Straf- und Zivilklägerin teilweise dazu, die Aussage zu verweigern, wenn sie befürchtete, den Beschuldigten dadurch allenfalls zu belasten oder weigerte sich, den Namen der im Zeitpunkt des Vorfalls anwesenden Perso-