Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte noch nicht einmal die Rahmengeschichte, weshalb man ein Hotelzimmer genommen habe, konstant schildert. Namentlich sagte er zuerst aus, dass man zusammen in das Hotel gefahren und sich ein Zimmer genommen habe (pag. 296, Z. 25), später sagte er dann, dass man das Zimmer bereits gebucht hatte, als man H.________ getroffen habe (pag. 1513, Z. 18 f.). Sollte er H.________ tatsächlich haben helfen wollen, weil diese keinen Schlafplatz hatte, hätte er diese zudem ohne weiteres zu sich nach Hause nehmen können. Schliesslich hat diese unbestrittenermassen in der Vergangenheit bereits bei diesem gewohnt.