302, Z. 63 ff.). Diese Änderung des Aussageverhaltens ist als reine Schutzbehauptung aufzunehmen, welche den Aussagen sämtlicher anderer Beteiligter widerspricht. Zudem widersprechen diese Aussagen auch der vom Beschuldigten erstellten Skizze des Hotelzimmers. Dieser ist zu entnehmen, dass man in besagtem Hotelzimmer ohne weiteres freie Sicht von dem einen Bett, auf welchem sich H.________ befand, auf das andere Bett, auf welchem der Beschuldigte sexuell mit einer Prostituierten beschäftigt war, hatte (pag. 300). Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte noch nicht einmal die Rahmengeschichte, weshalb man ein Hotelzimmer genommen habe, konstant schildert.