So war ihm diese bereits seit längerer Zeit bekannt, hat bereits zuvor für eine gewisse Zeit beim Beschuldigten gewohnt und gibt selber an, dass der Beschuldigte ihr Alter kannte (dazu nachfolgende Würdigung der Aussagen von H.________). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich der Beschuldigte zur Sache und damit auch zur Frage, ob er das Alter von H.________ kannte, nicht mehr geäussert (pag. 2313, Z. 39 ff.; pag. 2314, Z. 2 ff.). Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der bestrittenen Frage, die Straf- und Zivilklägerin 3 den Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Prostituierten AR.________ gesehen hat.