Betrachtet man die Videoaufnahmen der tatzeitnah erfolgten Befragung von H.________ ist im Gegenteil augenscheinlich, dass das Auftreten der Straf- und Zivilklägerin 3 von einem stark kindlichen Verhalten geprägt war (pag. 277 ff; pag. 282). Insgesamt erscheint es als lebensfremd, davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Alter von H.________ nicht kannte. So war ihm diese bereits seit längerer Zeit bekannt, hat bereits zuvor für eine gewisse Zeit beim Beschuldigten gewohnt und gibt selber an, dass der Beschuldigte ihr Alter kannte (dazu nachfolgende Würdigung der Aussagen von H.________).