25 dem Beschuldigten ihr Alter bekannt gewesen sein muss (pag. 301, Z. 29 ff.). Einen ähnlichen Widerspruch tätigt der Beschuldigte, wenn er zuerst ausführt, H.________ habe das Verhalten und den Körper einer Erwachsenen (pag. 297, Z. 76 ff.), sodann aber behauptet, dass er sie habe schützen wollen, weil sie noch so jung gewesen sei (pag. 302, Z. 85 ff.). Betrachtet man die Videoaufnahmen der tatzeitnah erfolgten Befragung von H.________ ist im Gegenteil augenscheinlich, dass das Auftreten der Straf- und Zivilklägerin 3 von einem stark kindlichen Verhalten geprägt war (pag.