1734 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend hält die Kammer Folgendes fest: Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft und wenig überzeugend darstellen, soweit dieser darlegt, das Alter der Straf- und Zivilklägerin 3 nicht gekannt zu haben (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1734 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der Beschuldigte betreffend Kenntnis des Alters von H.________ mehrfach widersprochen hat. Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass sie ihm das Alter gar nicht erst gesagt habe (pag.