11.6 Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer Für die konkrete Beweiswürdigung kann vorab ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz, die die Beweismittel sorgfältig, umfassend und in allen relevanten Punkten gewürdigt und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen hat, verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1734 ff.).