Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, kann als unbestritten gelten, dass es zu sexuellen Handlungen (namentlich Oralsex und Geschlechtsverkehr) zwischen dem Beschuldigten und einer Prostituierten gekommen ist. Hingegen bestreitet der Beschuldigte weiterhin, dass er das Alter der Straf- und Zivilklägerin 3 kannte und dass sie überhaupt etwas vom Geschlechtsverkehr zwischen ihm und AR.________ mitbekommen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bilden die beiden bestrittenen Punkte das Beweisthema (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1735). 11.6 Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer