Gemäss dem Zeugen habe dieser zwar das genaue Alter nicht gewusst, dem Beschuldigten jedoch geraten, eine Prostituierte zu rufen. Diesem sei daher klar gewesen, dass Frau H.________ noch jünger als 16 Jahre alt war. Zudem sei der Aufbau des Hotelzimmers bekannt, weshalb man auch wisse, dass sie den Sex gesehen habe. 11.5 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, kann als unbestritten gelten, dass es zu sexuellen Handlungen (namentlich Oralsex und Geschlechtsverkehr) zwischen dem Beschuldigten und einer Prostituierten gekommen ist.