Verbringe man Zeit mit ihrer Mandantin, falle zudem schnell auf, dass diese noch erkennbar jung sei. Der Beschuldigte andererseits bestreite alles, was für ihn heikel sein könnte, stelle Gegenfragen, widerspreche sich immer wieder selbst und passe sein Aussageverhalten dem jeweiligen Stand der Entwicklung an. Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin 3 zuvor bereits einmal beim Beschuldigten gewohnt, weshalb es naheliegend sei, dass man bereits über das Alter gesprochen habe. Gemäss dem Zeugen habe dieser zwar das genaue Alter nicht gewusst, dem Beschuldigten jedoch geraten, eine Prostituierte zu rufen.