Entscheidend sei zudem nicht, ob diese älter aussehe oder nicht, sondern, ob diese dem Beschuldigten das Alter mitgeteilt habe. 11.4.3 Straf- und Zivilklägerin 3 Fürsprecherin I.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass ihre Klientin im Zeitpunkt des Vorfalls 14 Jahre alt gewesen sei. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass diese im damaligen Zeitpunkt auf Kurve gewesen sei. Bestritten sei, ob der Beschuldigte das Alter von Frau H.________ gekannt habe.