Weiter habe sie ihr Verhalten und ihren Körper gemäss dem Beschuldigten zuerst älter erscheinen lassen, später habe er sie gemäss seinen Aussagen schützen wollen, gerade weil sie so jung sei. AQ.________ hingegen habe spontan ausgesagt, dass er sofort begriffen habe und dem Beschuldigten vom Geschlechtsverkehr mit ihr abgeraten und die Prostituierte beigezogen habe. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 unter 16 Jahre alt war. Entscheidend sei zudem nicht, ob diese älter aussehe oder nicht, sondern, ob diese dem Beschuldigten das Alter mitgeteilt habe.