Über das Alter zu lügen, wäre der beste Schutz gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. So habe er zuerst ausgesagt, sie sei 21 Jahre alt, dann 18 und auf den Widerspruch angesprochen habe er ausgesagt, dass sie ihm ihr Alter gar nicht erst gesagt habe. Weiter habe sie ihr Verhalten und ihren Körper gemäss dem Beschuldigten zuerst älter erscheinen lassen, später habe er sie gemäss seinen Aussagen schützen wollen, gerade weil sie so jung sei.