11.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 bereits auf dem Weg zur Polizei ausgesagt habe, dass eine «Scheissnutte» dagewesen sei und Sex gehabt habe, was respektlos gewesen sei. Sie habe diese schlagen wollen, es aber nicht gemacht. Ihr sei der Sex zu viel geworden und sie sei daher ins Bad gegangen. Diese Schilderungen seien glaubhaft, da die Aussagen in der Tatnacht spontan und authentisch getroffen worden seien. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe Frau H._____