23 koholisiert gewesen und habe sich abgedreht, respektive im Badezimmer befunden. Es sei daher nicht eindeutig erstellt, was diese genau gesehen habe, weshalb nach Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass diese den Geschlechtsverkehr nicht mitbekommen habe. Im Rahmen der Replik ergänzte Rechtsanwalt C.________, dass aus Sicht des Beschuldigten auch jemand jung sei, welcher bereits 16 Jahre alt ist. Aus dieser Aussage könne daher nichts abgeleitet werden. 11.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.