Die Vorinstanz habe das Verhalten von Frau H.________ teilweise als theatralisch beschrieben aber dennoch als glaubhaft bezeichnet. Dies könne nicht sein. Alle entlastenden Aussagen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen abzutun, die Aussagen von Frau H.________ hingegen allesamt als glaubhaft zu bezeichnen, sei willkürlich. Erst von der Polizei habe der Beschuldigte erfahren, dass Frau H.________ eigentlich ein Mann sei. Auch die Prostituierte sei davon ausgegangen, dass Frau H.______