11.4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es unbestrittenermassen im Hotel zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und einer Prostituierten gekommen sei. Unklar sei aber, was die Straf- und Zivilklägerin beobachten konnte und, ob der Beschuldigte ihr Alter gekannt habe. Diesbezüglich würden die Aussagen auseinandergehen. Der Beschuldigte habe keinen Anlass zum Zweifel am von ihr angegebenen Alter gehabt, weshalb auch beabsichtigt gewesen sei, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Die Vorinstanz habe das Verhalten von Frau H.____