Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, diesen als Beweismittel aufzuführen, allerdings im Rahmen der Beurteilung der Genugtuungsforderung darauf Bezug genommen. Dem Kurzbericht ist, neben einer Zusammenfassung der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 3 zu entnehmen, dass sich das Ereignis als Retraumatisierung einordnen liesse und zwar in Form eines Flashbacks, welches wiederum weitere Flashbacks ausgelöst habe, welche in der Folge die Chronifizierung der Traumafolgestörung verfestigt hätten. 11.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.