Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht auch der Bericht der Psychotherapeutin vom 11. Juni 2023 zur Beurteilung vorliegt (pag. 1550). Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, diesen als Beweismittel aufzuführen, allerdings im Rahmen der Beurteilung der Genugtuungsforderung darauf Bezug genommen.