Auf eine Auflistung und umfassende Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel – insbesondere die erneute Befragung des Beschuldigten – betrifft, erfolgen die Ausführungen dazu soweit nötig direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (E. II.3.1 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1729 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht auch der Bericht der Psychotherapeutin vom 11. Juni 2023 zur Beurteilung vorliegt (pag.