vorgenommen haben. Hierbei soll der Beschuldigte gewusst haben, dass diese sexuellen Handlungen von den weiteren im gleichen Zimmer auf dem zweiten Bett anwesenden Personen wahrgenommen worden seien. Ferner soll dem Beschuldigten das Alter der Straf- und Zivilklägerin 3, im Tatzeitpunkt beinahe 15 Jahre, bekannt gewesen sein. 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als nicht glaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt werde könne. Vielmehr sei für das Ge-