Nicht zu folgen ist im Übrigen der seitens des Beschuldigten in seinem letzten Wort geäusserten Annahme, dass sprachliche Probleme zu vielen Unklarheiten geführt hätten (pag. 2339). Selbst wenn diese sprachliche Barriere bestanden hätte, wäre es am Beschuldigten gewesen, sich im Berufungsverfahren zu diesen Unklarheiten zu äussern, zumal er diese Sprachprobleme in der Therapie habe verbessern können. Dieser hat jedoch auf jegliche weiteren Aussagen zur Sache verzichtet.