Rechtsanwalt C.________ führte oberinstanzlich bezüglich den die Straf- und Zivilklägerin 3 betreffenden Sachverhalt aus, dass ihre Schilderungen nicht eindeutig erstellt seien, weshalb nach Art. 10 Abs. 3 StPO vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen sei. Der in Art. 10 Abs. 2 StPO normierte Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte