10. (Aussage-) Verhalten des Beschuldigten Wie sich nachfolgend zeigen wird, zieht sich das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten durch alle Vorwürfe. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als gesamthaft unglaubhaft, sind diese doch geprägt von Widersprüchen, klar ersichtlichen Lügensignalen (Beantwortung von Fragen mit Gegenfragen; Gegenangriffe; angriffslustig und respektlos; übertrieben positive Selbstdarstellung; Beteuerung, dass man die Wahrheit sagen müsse), Verharmlosungen und einer deutlichen Abwehr- und Verteidigungshaltung.