350, Z. 288 ff.), während er mehrmals lachte und grinste (pag. 353, Z. 407; pag. 364, Z. 229 f.; pag. 350, Z. 288 ff.). Dies alles zeigt auf, dass das Vorgehen und Verhalten des Beschuldigten – trotz der bestehenden Unterschiede – in allen drei Fällen eine unverkennbare Ähnlichkeit an den Tag legt. Bei dieser Ausgangslage erscheint es der Kammer als angebracht, auch das Aussageverhalten des Beschuldigten nachfolgend sachverhaltsübergreifend zu analysieren.