Gemeinsam ist allen drei, dass diese offensichtlich als besonders vulnerable Personen beschrieben werden müssen. Auch im Verhalten des Beschuldigten finden sich Parallelen, indem dieser sich in allen drei Fällen wiederholt als Retter in der Not darstellt, welcher den Frauen zur Seite stehen und ihnen helfen respektive Gutes tun wollte. Andererseits scheut sich der Beschuldigte nicht davor, die drei Straf- und Zivilklägerinnen mehrfach und ohne erkennbaren Anlass zu diffamieren. Dies namentlich durch den Vorwurf des Rassismus gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2 sowie aller anderen Bewohnenden des O.________ (Stiftungsname) (pag.