Auch die erhobenen Vorwürfe sind letztlich unterschiedlich. Gleichwohl bestehen auch offensichtliche Gemeinsamkeiten. Frau H.________ wohnte bereits in einem Heim und war im Zeitpunkt des Vorfalls auf Kurve. Frau D.________ gab bei ihrer ersten Einvernahme an, dass sie nach Hause gegangen sei, weil sie ihre Psychopharmaka vergessen habe und Frau F.________ war zur Zeit des Vorfalls Bewohnerin in O.________ (Stiftungsname), wobei ihre psychische Erkrankung ebenfalls aktenkundig ist. Gemeinsam ist allen drei, dass diese offensichtlich als besonders vulnerable Personen beschrieben werden müssen.