9. Vorbemerkung zu den Straf- und Zivilklägerinnen Die Vorinstanz ging korrekt vor, indem sie die Beweiswürdigung für die drei Strafund Zivilklägerinnen jeweils separat vornahm. Gleichwohl gilt es, einleitend folgendes zu den drei Anklagepunkten festzuhalten: Frau H.________ war mit dem Beschuldigten befreundet, Frau D.________ war dem Beschuldigten fremd und befand sich zufällig an derselben Busstation und Frau F.________ wohnte in derselben Institution, wie der Beschuldigte. Diesbezüglich war somit die Ausgangslage jeweils eine andere. Auch die erhobenen Vorwürfe sind letztlich unterschiedlich.