So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, respektive es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.6.3 und 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E.2.3.2).