Ebenfalls wurde seitens der Verteidigung kein Antrag auf Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 gestellt. Es wäre dem Beschuldigten zudem jederzeit offen gestanden, zu den bisherigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 Stellung zu nehmen und das Zeugnis in Zweifel zu ziehen. Es liegt folglich keine Verletzung des Konfrontationsrechtes des Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK vor und die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 sind verwertbar.