Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin zudem angegeben, er hätte auch bei Anwesenheit der Straf- und Zivilklägerin 3 keine Aussagen zur Sache gemacht (pag 2323, Z. 26). In Übereinstimmung dazu hat sich die Verteidigung dem Antrag auf Dispensation der Straf- und Zivilklägerin 3 auch nicht widersetzt und damit ausdrücklich auf deren erneute Einvernahme verzichtet. Ebenfalls wurde seitens der Verteidigung kein Antrag auf Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 gestellt.