SR 322.1]) eine Gegenüberstellung des Kindes und der beschuldigten Person grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 OHG darf das Kind zudem in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. Sinn des Konfrontationsrechts ist es nicht, dass damit die Bestimmungen des Opferschutzes ausgehebelt werden und so auf Umwegen eine erneute Einvernahme erwirkt werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin zudem angegeben, er hätte auch bei Anwesenheit der Straf- und Zivilklägerin 3 keine Aussagen zur Sache gemacht (pag 2323, Z. 26).