Darauf wurde jedoch bewusst verzichtet und an seiner statt nahm Rechtsanwalt B.________ an den Einvernahmen teil (Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 2. November 2021 [pag. 339] und Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 3 vom 25. März 2021 [pag. 278]) und vertrat dabei die Interessen seines Klienten. Ein Antrag auf Anwesenheit des Beschuldigten konnte nicht verzeichnet werden. Hervorzuheben ist, dass beide Straf- und Zivilklägerinnen Opfer im Sinne des Gesetzes sowie im Zeitpunkt ihrer Einvernahme noch Kinder waren, weshalb diesen zusätzliche Rechte zustehen. So ist gemäss Art. 43 Abs. 1 OHG (Opferhilfegesetz [SR 322.1])