Die gegen ihn geäusserten Vorwürfe waren dem Beschuldigten dabei klar, wurden ihm beispielsweise in der Einvernahme vom 22. November 2021 die von der Straf- und Zivilklägerin 1 am 2. November 2022 getroffenen Aussagen vorgehalten. Im Wissen darum hätte er ohne weiteres an der nachfolgenden Einvernahme vom 17. März 2022 teilnehmen und den Beweiswert der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen können, wie dies von der Verteidigung im von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid verlangt wird. Darauf wurde jedoch bewusst verzichtet und an seiner statt nahm Rechtsanwalt B.________