Dementsprechend wurde der Beschuldigte respektive dessen Strafverteidigung jeweils vor den Einvernahmen und damit klar rechtzeitig über deren Stattfinden informiert, wobei sich der Beschuldigte entschied, sich anlässlich der Einvernahmen durch seinen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die gegen ihn geäusserten Vorwürfe waren dem Beschuldigten dabei klar, wurden ihm beispielsweise in der Einvernahme vom 22. November 2021 die von der Straf- und Zivilklägerin 1 am 2. November 2022 getroffenen Aussagen vorgehalten.