Im Zeitpunkt der ersten beiden Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin 1 war hingegen noch gar nicht klar, wen diese der Delikte beschuldigte, da ihr die Person nicht bekannt war. Erst im Rahmen der zweiten Einvernahme konnte der Beschuldigte identifiziert werden. Der nachfolgenden Einvernahme vom 17. März 2022