So wurde Rechtsanwalt B.________ am 20. März 2021 als amtlicher Anwalt des Beschuldigten eingesetzt (pag. 848). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte seit einem Tag in Polizeihaft. Am 20. März 2021 wurde der Beschuldigte sodann in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen. Die Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 3 erfolgte erst 5 Tage später; Rechtsanwalt B.________ wohnte der Einvernahme bei (pag. 278). Im Zeitpunkt der ersten beiden Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin 1 war hingegen noch gar nicht klar, wen diese der Delikte beschuldigte, da ihr die Person nicht bekannt war.